§ 12 Sbg. LWFG

Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

Beratung

 

§ 12

 

Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist im Sinne des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970, LGBl. Nr. 35, unentgeltlich zu gewähren. Die Aufgaben der Beratung erstrecken sich insbesondere:

a)

im Produktionsbereich auf die Qualitätserzeugung und die Wirtschaftlichkeit der Produktion unter Beachtung der Belange des Umweltschutzes;

b)

im Unternehmensbereich auf die optimale Ausstattung mit den Produktionsfaktoren Boden, Arbeit und Kapital, die überbetriebliche Zusammenarbeit sowie die Arbeitsorganisation und Disposition mit der Erstellung von Betriebsentwicklungsplänen;

c)

im sozialökonomischen Bereich auf Entscheidungshilfen zur nachhaltigen Verbesserung der Einkommens- und Lebensverhältnisse des Betriebsinhabers und seiner Familie;

d)

im hauswirtschaftlichen Bereich auf die bestmögliche organisatorische, arbeitswirtschaftliche und finanzielle Abstimmung mit den Erfordernissen des Betriebes zur Arbeitsentlastung der Bäuerin;

e)

im Vermarktungsbereich auf eine marktgerechte Erfassung und Verwertung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

Beratung

 

§ 12

 

Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist im Sinne des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970, LGBl. Nr. 35, unentgeltlich zu gewähren. Die Aufgaben der Beratung erstrecken sich insbesondere:

a)

im Produktionsbereich auf die Qualitätserzeugung und die Wirtschaftlichkeit der Produktion unter Beachtung der Belange des Umweltschutzes;

b)

im Unternehmensbereich auf die optimale Ausstattung mit den Produktionsfaktoren Boden, Arbeit und Kapital, die überbetriebliche Zusammenarbeit sowie die Arbeitsorganisation und Disposition mit der Erstellung von Betriebsentwicklungsplänen;

c)

im sozialökonomischen Bereich auf Entscheidungshilfen zur nachhaltigen Verbesserung der Einkommens- und Lebensverhältnisse des Betriebsinhabers und seiner Familie;

d)

im hauswirtschaftlichen Bereich auf die bestmögliche organisatorische, arbeitswirtschaftliche und finanzielle Abstimmung mit den Erfordernissen des Betriebes zur Arbeitsentlastung der Bäuerin;

e)

im Vermarktungsbereich auf eine marktgerechte Erfassung und Verwertung.

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