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Berufsausbildung und Fortbildung
(1) Die berufliche und fachliche Ausbildung in der Landwirtschaft erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ist unentgeltlich zu gewähren.
(2) Für die schulische Ausbildung im Bereiche der berufsbildenden land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen und mittleren Schulen hat das Land nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Lehranstalten einzurichten und zu führen.
(3) Die berufliche Fortbildung ist von der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, von der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft und vom ländlichen Fortbildungsinstitut vorzusehen.
Berufsausbildung und Fortbildung
(1) Die berufliche und fachliche Ausbildung in der Landwirtschaft erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ist unentgeltlich zu gewähren.
(2) Für die schulische Ausbildung im Bereiche der berufsbildenden land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen und mittleren Schulen hat das Land nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Lehranstalten einzurichten und zu führen.
(3) Die berufliche Fortbildung ist von der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, von der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft und vom ländlichen Fortbildungsinstitut vorzusehen.