§ 5 Oö. TR

Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999

§ 5

Statistische Aufzeichnungen

 

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die durchgeführten Untersuchungen statistische Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:

1.

die untersuchten Personengruppen;

2.

die Zahl der untersuchten Personen;

3.

die Zahl der dabei aufgefundenen behandlungs- und/oder überwachungsbedürftigen Tuberkulosefälle, gegliedert nach untersuchten Personengruppen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999

§ 5

Statistische Aufzeichnungen

 

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die durchgeführten Untersuchungen statistische Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:

1.

die untersuchten Personengruppen;

2.

die Zahl der untersuchten Personen;

3.

die Zahl der dabei aufgefundenen behandlungs- und/oder überwachungsbedürftigen Tuberkulosefälle, gegliedert nach untersuchten Personengruppen.

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