Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Übergangsbestimmungen
zum Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996
Wurde das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, vor Inkrafttreten des Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 geboren, so sind § 4, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes, LGBl. Nr. 124/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1996 anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
zum Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996
Wurde das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, vor Inkrafttreten des Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 geboren, so sind § 4, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes, LGBl. Nr. 124/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1996 anzuwenden.