§ 20 Oö. KUG 2000

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 20

Höhe des Karenzurlaubsgeldes

für die Dauer des verlängerten Anspruchs

 

Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes beträgt jeweils ab jenem Zeitpunkt, zu dem nach den Bestimmungen des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der jeweilige Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geendet hätte, für die Dauer des Anspruchs auf Weiterbezug des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5, 6 und 10 bis 15,

1.

im Fall des § 3 Abs. 1 lit. a .. 14,53 Euro täglich

2.

im Fall des § 3 Abs. 1 lit. b .. 20,59 Euro täglich.

 

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 20

Höhe des Karenzurlaubsgeldes

für die Dauer des verlängerten Anspruchs

 

Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes beträgt jeweils ab jenem Zeitpunkt, zu dem nach den Bestimmungen des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der jeweilige Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geendet hätte, für die Dauer des Anspruchs auf Weiterbezug des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5, 6 und 10 bis 15,

1.

im Fall des § 3 Abs. 1 lit. a .. 14,53 Euro täglich

2.

im Fall des § 3 Abs. 1 lit. b .. 20,59 Euro täglich.

 

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

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