(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer1.eine nach § 5 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung erri... mehr lesen...
(1) Die Behörde kann Gasanlagen jederzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen überprüfen. Die Betreiber der Gasanlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde zu diesem Zwec... mehr lesen...
(1) Der Betreiber einer bewilligungspflichtigen Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens sechs Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen, wenn in der Bewilligung nicht eine andere Frist festgelegt ist. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder... mehr lesen...
(1) Der Betreiber einer bewilligungs- oder meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten vor der Inbetriebnahme dahin prüfen zu lassen, ob die Sicherheitserfordernisse nach § 3 sowie bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen z... mehr lesen...
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend den Regeln der Technik so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden werden. Die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik bei G... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:1.Brennbares Gas: jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar einen gasförmigen Aggregatszustand aufweist und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden kann. Das sind insbesondere:a)die über Verteilerleitungen abgegebe... mehr lesen...
LGBl. 8280-1[CELEX-Nr.: 390L0396, 393L0068]LGBl. 8280–2LGBl. Nr. 68/2016[CELEX-Nr.: 32009L0142]LGBl. Nr. 12/2018LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 86/2020Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2020 beschlossen:Inhaltsverzeichnis§ 1Anwendungsbereich, Ziel des Gesetzes§ 2Begriffsbestimmungen... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.(2) Eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 9 kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Juni 2014 in Kraft gesetzt werden.(3) Die strategische Jahresplanung gemäß § 4 Abs. 1 hat erst... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergriffen werden.(2) Für alle Maßnahmen der Finanzgebarung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, gelten die bestehenden Regelungen und... mehr lesen...