(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.(2) Eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 9 kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Juni 2014 in Kraft gesetzt werden.(3) Die strategische Jahresplanung gemäß § 4 Abs. 1 hat erst... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergriffen werden.(2) Für alle Maßnahmen der Finanzgebarung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, gelten die bestehenden Regelungen und... mehr lesen...