§ 53 NÖ JVO Definition

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999

(1) EsVerbißschäden sind zu erheben:

1.

die Anzahl der verbissenen Pflanzen je Baumart und Schädigungsgrad;

2.

die gesamte Pflanzenanzahl, bei Mischbeständen die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten in Zehntel;

3.

das Ausmaß der Schadensfläche;

4.

die Standortsgüte;

5.

das Wuchsalter der Pflanzen;

6.

der Zeitlohnindex.

7.

Bei stark geschädigten Pflanzen sind weiters die bisher durchgeführten Pflege- und Schutzmaßnahmen und deren Kosten und

8.

wenn eine Nachbesserung möglich ist, die Kosten der Nachbesserung, wenn eine Nachbesserung nicht möglich, ist der Jetztwert der vergangenen Aufforstungskosten zu erheben.

(2) Die gesamte Pflanzenanzahl pro ha ist die Summe aller geschädigten und ungeschädigten Pflanzen dividiert durch die Gesamtflächedas Abäsen des geschädigten Bestandes in ha.

(3) Folgende Schädigungsgrade sind zu unterscheiden:

1.

Bei Nadelhölzern und Laubhölzern mit ausgeprägtem Leittrieb (alle außer Buche, Hainbuche, Eiche, Ulme und Linde):

Schädigungs-

grad

Wipfelknospe

und/oder Teil des Leittriebes

Verbiß der

Seitentriebe

I (schwach)

nicht verbissen

mehr als 90 %

II (mittel)

fehlen

bis 90 %

III (stark =

Totalschaden)

fehlen

mehr als 90 %

Bei vier- und mehrjährigen Nadelbaumpflanzen ist die Einschätzung der Seitentriebverluste auf die obersten 3 Quirl zu beschränken.

2.

Bei Buche, Hainbuche, Eiche, Ulme und Linde:

Schädigungsgrad

Verbiß der Seitentriebe in der oberen Kronenhälfte

I (schwach)

30 bis 60 %

II (mittel)

mehr als 60 bis 90 %

III (stark = Totalschaden)

mehr als 90 %

Als Totalschaden im Sinne der Z 1 und 2 gilt weiters, wenn die geschädigte Pflanze den Wachstumsanschluß an schwach oder nicht verbissene Pflanzen nicht mehr erreichen kann.

(4) Die Standortsgüte wird mit den Stufen “schlecht”, “mittel” und “gut” festgelegt. Zu ihrer Ermittlung sind vergleichbare Nachbarbestände heranzuziehen. Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe für das jeweilige Ertragstafelgebiet aus der Tabelle 1 zu bestimmen.

Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume.

Bei Beständen, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe herrschender Bäume aus der Tabelle 2 zu ermitteln.

(5) Das Alter derHöhenwachstum maßgeblichen Leittriebes an Pflanzen ist gleich der Zahl der Jahre seit der Bestandesbegründungdes forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Bei Naturverjüngungen ist ein wirtschaftliches Alter anzunehmen,Als Abäsen des Leittriebes gilt bereits das dem Alter einer vergleichbaren Kultur entspricht. Naturverjüngungen mit einem Alter von weniger als 4 Jahren sind einer 1jährigen Kultur gleichzuhalten. Bei annähernd gleichaltrigen Beständen ist mit einem mittleren Wuchsalter des Bestandes zu rechnen, bei besonders ungleichaltrigen Beständen können Altersgruppen gebildet werden.Abäsen seiner Leitknospe

(6) Der Zeitlohnindex resultiert aus der Division des aktuellen Zeitlohnes in Euro für Forstfacharbeiter mit Prüfung laut Mantelvertrag für Forstfacharbeiter in der Privatwirtschaft durch den Betrag von € 10,–.

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015

(1) EsVerbißschäden sind zu erheben:

1.

die Anzahl der verbissenen Pflanzen je Baumart und Schädigungsgrad;

2.

die gesamte Pflanzenanzahl, bei Mischbeständen die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten in Zehntel;

3.

das Ausmaß der Schadensfläche;

4.

die Standortsgüte;

5.

das Wuchsalter der Pflanzen;

6.

der Zeitlohnindex.

7.

Bei stark geschädigten Pflanzen sind weiters die bisher durchgeführten Pflege- und Schutzmaßnahmen und deren Kosten und

8.

wenn eine Nachbesserung möglich ist, die Kosten der Nachbesserung, wenn eine Nachbesserung nicht möglich, ist der Jetztwert der vergangenen Aufforstungskosten zu erheben.

(2) Die gesamte Pflanzenanzahl pro ha ist die Summe aller geschädigten und ungeschädigten Pflanzen dividiert durch die Gesamtflächedas Abäsen des geschädigten Bestandes in ha.

(3) Folgende Schädigungsgrade sind zu unterscheiden:

1.

Bei Nadelhölzern und Laubhölzern mit ausgeprägtem Leittrieb (alle außer Buche, Hainbuche, Eiche, Ulme und Linde):

Schädigungs-

grad

Wipfelknospe

und/oder Teil des Leittriebes

Verbiß der

Seitentriebe

I (schwach)

nicht verbissen

mehr als 90 %

II (mittel)

fehlen

bis 90 %

III (stark =

Totalschaden)

fehlen

mehr als 90 %

Bei vier- und mehrjährigen Nadelbaumpflanzen ist die Einschätzung der Seitentriebverluste auf die obersten 3 Quirl zu beschränken.

2.

Bei Buche, Hainbuche, Eiche, Ulme und Linde:

Schädigungsgrad

Verbiß der Seitentriebe in der oberen Kronenhälfte

I (schwach)

30 bis 60 %

II (mittel)

mehr als 60 bis 90 %

III (stark = Totalschaden)

mehr als 90 %

Als Totalschaden im Sinne der Z 1 und 2 gilt weiters, wenn die geschädigte Pflanze den Wachstumsanschluß an schwach oder nicht verbissene Pflanzen nicht mehr erreichen kann.

(4) Die Standortsgüte wird mit den Stufen “schlecht”, “mittel” und “gut” festgelegt. Zu ihrer Ermittlung sind vergleichbare Nachbarbestände heranzuziehen. Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe für das jeweilige Ertragstafelgebiet aus der Tabelle 1 zu bestimmen.

Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume.

Bei Beständen, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe herrschender Bäume aus der Tabelle 2 zu ermitteln.

(5) Das Alter derHöhenwachstum maßgeblichen Leittriebes an Pflanzen ist gleich der Zahl der Jahre seit der Bestandesbegründungdes forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Bei Naturverjüngungen ist ein wirtschaftliches Alter anzunehmen,Als Abäsen des Leittriebes gilt bereits das dem Alter einer vergleichbaren Kultur entspricht. Naturverjüngungen mit einem Alter von weniger als 4 Jahren sind einer 1jährigen Kultur gleichzuhalten. Bei annähernd gleichaltrigen Beständen ist mit einem mittleren Wuchsalter des Bestandes zu rechnen, bei besonders ungleichaltrigen Beständen können Altersgruppen gebildet werden.Abäsen seiner Leitknospe

(6) Der Zeitlohnindex resultiert aus der Division des aktuellen Zeitlohnes in Euro für Forstfacharbeiter mit Prüfung laut Mantelvertrag für Forstfacharbeiter in der Privatwirtschaft durch den Betrag von € 10,–.

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