§ 12 NÖ FG Übergangsbestimmung

NÖ Familiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet,am 1. September 2018 bestehenden Verpflichtungen der Interessenvertretung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfe zu leistender NÖ Familien, ausgenommen der arbeitsrechtlichen Verhältnisse, sowie deren Vermögen gehen auf das Land Niederösterreich über.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018

Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet,am 1. September 2018 bestehenden Verpflichtungen der Interessenvertretung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfe zu leistender NÖ Familien, ausgenommen der arbeitsrechtlichen Verhältnisse, sowie deren Vermögen gehen auf das Land Niederösterreich über.

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