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(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis zu § 12 und § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2018 treten am 1. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis zu Abschnitt III. und der Abschnitt III. außer Kraft.
(4) Die §§ 3 und 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis zu § 12 und § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2018 treten am 1. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis zu Abschnitt III. und der Abschnitt III. außer Kraft.
(4) Die §§ 3 und 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft.