(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmsbewerber), die minderjährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.(2) Der minderjährige Schüler (Aufnahmsbewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenhe... mehr lesen...
(1) Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist – ausgenommen für Lehrgänge mit einer Dauer unter acht Wochen – in jeder Schule ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erzie... mehr lesen...
(1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben an Fachschulen die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehr... mehr lesen...
(1) Die Erziehungsberechtigten (§ 60) haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Hausordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechtigten. ... mehr lesen...
(1) Die Überwachung der Einhaltung der abgaberechtlichen Vorschriften kann neben den im § 10 genannten Organen noch durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:a)Gemeindewacheorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist undb)Aufsichtsorgane, die von jener Gemei... mehr lesen...
LGBl. 3706-1LGBl. 3706-2LGBl. 3706-3LGBl. 3706-4LGBl. 3706-5LGBl. 3706-6LGBl. 3706-7LGBl. Nr. 66/2020LGBl. Nr. 90/2020 mehr lesen...