§ 2 NÖ FischVO 2002 größter landesweiter Bedeutung

NÖ FischVO 2002 - NÖ Fischereiverordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Als Fischereivereine oder Fischereiverbände mit größter landesweiter Bedeutung werden bestimmt:

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die Österreichische Fischereigesellschaft (ÖFG), gegr. 1880, 1010 Wien, Elisabethstraße 22,

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der Österreichische Sport- und Fischerei-Verband (ÖS-FV), 1080 Wien, Florianigasse 24/2,

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der Verband der Österreichischen Arbeiter-Fischerei-Vereine (VÖAFV), 1080 Wien, Lenaugasse 14.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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