§ 4 NÖ JG Jagdrecht des Grundeigentümers

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.

(2) Jagdberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

in Eigenjagdgebieten (§ 6) und umfriedeten Eigenjagdgebieten (§ 7) die Grundeigentümer,

2.

in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaft (§ 18).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.

(2) Jagdberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

in Eigenjagdgebieten (§ 6) und umfriedeten Eigenjagdgebieten (§ 7) die Grundeigentümer,

2.

in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaft (§ 18).

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