§ 49 NÖ JG Kostenersatz bei Pachtvertragsauflösung

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages, so haftet er für die bei der Neuverpachtung auflaufenden Kosten, insoweit sie nicht nach § 33 vom neuen Pächter zu ersetzen sind, sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtschilling.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages, so haftet er für die bei der Neuverpachtung auflaufenden Kosten, insoweit sie nicht nach § 33 vom neuen Pächter zu ersetzen sind, sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtschilling.

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