§ 71 NÖ JG Strafgesetzlicher Schutz der Jagdaufseher

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 StGB) einräumt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 StGB) einräumt.

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