§ 112 NÖ JG Verlust des Schadenersatzanspruches

NÖ Jagdgesetz 1974

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Unterläßt der Geschädigte die rechtzeitige, ziffernmäßig bestimmte Anmeldung seines Schadens (§ 110 Abs. 1) oder die Mitteilung des Erntezeitpunktes (§ 110 Abs. 3), verliert er seinen Schadenersatzanspruch, soferne er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung seines Ersatzanspruches gehindert war.

(2) Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- und Wildschadens geht verloren, wenn

1.

zum Zeitpunkt der Befundaufnahme durch den Schlichter nicht mehr festgestellt werden kann, ob der Schaden durch Wild verursacht wurde;

2.

der Schadenseintritt, bemessen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde, mehr als ein Jahr zurückliegt oder

c)

*)

*) Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1995, G 277/94-6, mit Wirkung vom 31. Mai 1995 aufgehoben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Unterläßt der Geschädigte die rechtzeitige, ziffernmäßig bestimmte Anmeldung seines Schadens (§ 110 Abs. 1) oder die Mitteilung des Erntezeitpunktes (§ 110 Abs. 3), verliert er seinen Schadenersatzanspruch, soferne er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung seines Ersatzanspruches gehindert war.

(2) Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- und Wildschadens geht verloren, wenn

1.

zum Zeitpunkt der Befundaufnahme durch den Schlichter nicht mehr festgestellt werden kann, ob der Schaden durch Wild verursacht wurde;

2.

der Schadenseintritt, bemessen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde, mehr als ein Jahr zurückliegt oder

c)

*)

*) Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1995, G 277/94-6, mit Wirkung vom 31. Mai 1995 aufgehoben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten