§ 128a NÖ JG Disziplinarverfahren

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Über schuldhafte Verletzungen von Standespflichten durch Mitglieder des NÖ Landesjagdverbandes erkennt der beim NÖ Landesjagdverband eingerichtete Disziplinarrat. Eine Verletzung von Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied des NÖ Landesjagdverbandes in besonders schwerwiegender Weise gegen allgemein anerkannte Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstößt oder in einer solchen Weise jagdrechtlichen Vorschriften (z. B. § 61 Abs. 1 Z 11 und 12) zuwider handelt oder auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft und die Interessen des NÖ Landesjagdverbandes gröblich verletzt. Der Verfolgung durch den Disziplinarrat steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist.

(2) Der Disziplinarrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Disziplinarstrafen sind:

1.

der einfache Verweis,

2.

der strenge Verweis,

3.

der zeitliche Ausschluß aus dem NÖ Landesjagdverband für die Dauer von höchstens fünf Jahren,

4.

der dauernde Ausschluß aus dem NÖ Landesjagdverband.

(4) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen des Disziplinarrates Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Über schuldhafte Verletzungen von Standespflichten durch Mitglieder des NÖ Landesjagdverbandes erkennt der beim NÖ Landesjagdverband eingerichtete Disziplinarrat. Eine Verletzung von Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied des NÖ Landesjagdverbandes in besonders schwerwiegender Weise gegen allgemein anerkannte Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstößt oder in einer solchen Weise jagdrechtlichen Vorschriften (z. B. § 61 Abs. 1 Z 11 und 12) zuwider handelt oder auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft und die Interessen des NÖ Landesjagdverbandes gröblich verletzt. Der Verfolgung durch den Disziplinarrat steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist.

(2) Der Disziplinarrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Disziplinarstrafen sind:

1.

der einfache Verweis,

2.

der strenge Verweis,

3.

der zeitliche Ausschluß aus dem NÖ Landesjagdverband für die Dauer von höchstens fünf Jahren,

4.

der dauernde Ausschluß aus dem NÖ Landesjagdverband.

(4) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen des Disziplinarrates Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG.

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