§ 129 NÖ JG Beitragsleistung

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Verbandsmitglieder sind zur Beitragsleistung an den NÖ Landesjagdverband verpflichtet, auch wenn die Mitgliedschaft nur während eines Teiles des Jagdjahres besteht.

(2) Die Höhe des Verbandsbeitrages ist von der Vollversammlung des NÖ Landesjagdverbandes über Vorschlag des Verbandsausschusses festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(3) Rückständige Verbandsbeiträge können im Verwaltungswege eingebracht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Verbandsmitglieder sind zur Beitragsleistung an den NÖ Landesjagdverband verpflichtet, auch wenn die Mitgliedschaft nur während eines Teiles des Jagdjahres besteht.

(2) Die Höhe des Verbandsbeitrages ist von der Vollversammlung des NÖ Landesjagdverbandes über Vorschlag des Verbandsausschusses festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(3) Rückständige Verbandsbeiträge können im Verwaltungswege eingebracht werden.

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