Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 10.10.2019

Gesetze 1-2 von 2

2 Paragrafen zu Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981 (Sbg. LFLG 1981) aktualisiert


§ 12 Sbg. LFLG 1981

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert das Salzburger Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1953, LGBl Nr 39, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/1954, Nr. 1/1957 und Nr. 20/1964 seine Wirksamkeit.(3) Behängende Verfahren sind nach ... mehr lesen...


§ 11 Sbg. LFLG 1981

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:1.Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl Nr 296/1985; Gesetz BGBl I Nr 102/2018;2.Soz... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.10.19

6 Paragrafen zu Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung (W-LPW) aktualisiert


§ 38 W-LPW Gemeinsame Bestimmungen

(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tage, in den der Ze... mehr lesen...


§ 33 W-LPW

Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens 15 Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen. mehr lesen...


§ 10 W-LPW

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbei... mehr lesen...


§ 8 W-LPW

(1) Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben... mehr lesen...


§ 6 W-LPW Verzeichnis der Landeslehrer

(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Landeslehrer der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Landeslehrer aufzunehmen, d... mehr lesen...


§ 5 W-LPW

(1) Der Zentralwahlausschuß hat1.den von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemäß § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen den Dienststellenwahlausschüs... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.10.19
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