§ 13 Sbg. RG

Salzburger Rettungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Inkrafttreten

§ 13

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft. Verträge gemäß § 2 Abs. 2 sind von den Gemeinden mit Wirksamkeit ab Beginn des Jahres 1982 zu schließen.

(2) Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl. Nr. 118, und das Katastrophenhilfegesetz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2007

Inkrafttreten

§ 13

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft. Verträge gemäß § 2 Abs. 2 sind von den Gemeinden mit Wirksamkeit ab Beginn des Jahres 1982 zu schließen.

(2) Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl. Nr. 118, und das Katastrophenhilfegesetz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

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