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Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Volksbefragungen im Sinne des Art. 7 Abs. 25 des Landes-Verfassungsgesetzes 19451999 (L-VG).Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Volksbefragungen im Sinne des Artikel 7, Absatz 25, des Landes-Verfassungsgesetzes 19451999 (L-VG).
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Volksbefragungen im Sinne des Art. 7 Abs. 25 des Landes-Verfassungsgesetzes 19451999 (L-VG).Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Volksbefragungen im Sinne des Artikel 7, Absatz 25, des Landes-Verfassungsgesetzes 19451999 (L-VG).