Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
I. Abschnitt
Allgemeines
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von
Volksbefragungen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 5 des Landes-Verfassungsgesetzes 19451999 (L-VG).
I. Abschnitt
Allgemeines
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von
Volksbefragungen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 5 des Landes-Verfassungsgesetzes 19451999 (L-VG).