§ 34 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

Anlage der Entschädigung

§ 34

(1) Wenn der Entschädigungsbetrag einer Agrargemeinschaft gebührt, so ist er ihr auszuzahlen. Von der Agrargemeinschaft darf dieser Betrag nur zu zweckmäßigen Wirtschaftsmaßnahmen, insbesondere Verbesserungen, ErwerbungEntfallen auf Grund von Grundstücken, Anteilsrechten oder Nutzungsrechten und für die Tilgung von Hypothekarschulden, welche im Zeitpunkt des Anfalles des Entschädigungsbetrages bereits auf den Gemeinschaftsgrundstücken lasteten, verwendet werden. Die Agrarbehörde hat darüber zu wachen, daß der Entschädigungsbetrag nicht anderen Zwecken zugeführt wird.LGBl Nr 14/2002)

(2) Anderen Berechtigten ist der Entschädigungsbetrag auszubezahlen, wenn er 727 € nicht übersteigt. Höhere Beträge sind der Agrarbehörde zu überweisen, die diese in einem Sparbuch oder mündelsicheren Wertpapieren bei einem inländischen Geldinstitut anzulegen hat; dem jeweiligen Eigentümer der bisher berechtigten Liegenschaft steht nur ein Zinsenbezugsrecht zu. Der Entschädigungsbetrag darf mit Zustimmung der Agrarbehörde oder von dieser dem jeweiligen Eigentümer der bisher berechtigten Liegenschaft ausbezahlt werden, wenn dieser zu werterhaltenden oder wertvermehrenden Aufwendungen auf der Liegenschaft, zur Tilgung von Hypothekarlasten oder, wenn solche Lasten nicht vorhanden sind, zur Ausbezahlung von Erbabfindungen verwendet wird.

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.02.2002

Anlage der Entschädigung

§ 34

(1) Wenn der Entschädigungsbetrag einer Agrargemeinschaft gebührt, so ist er ihr auszuzahlen. Von der Agrargemeinschaft darf dieser Betrag nur zu zweckmäßigen Wirtschaftsmaßnahmen, insbesondere Verbesserungen, ErwerbungEntfallen auf Grund von Grundstücken, Anteilsrechten oder Nutzungsrechten und für die Tilgung von Hypothekarschulden, welche im Zeitpunkt des Anfalles des Entschädigungsbetrages bereits auf den Gemeinschaftsgrundstücken lasteten, verwendet werden. Die Agrarbehörde hat darüber zu wachen, daß der Entschädigungsbetrag nicht anderen Zwecken zugeführt wird.LGBl Nr 14/2002)

(2) Anderen Berechtigten ist der Entschädigungsbetrag auszubezahlen, wenn er 727 € nicht übersteigt. Höhere Beträge sind der Agrarbehörde zu überweisen, die diese in einem Sparbuch oder mündelsicheren Wertpapieren bei einem inländischen Geldinstitut anzulegen hat; dem jeweiligen Eigentümer der bisher berechtigten Liegenschaft steht nur ein Zinsenbezugsrecht zu. Der Entschädigungsbetrag darf mit Zustimmung der Agrarbehörde oder von dieser dem jeweiligen Eigentümer der bisher berechtigten Liegenschaft ausbezahlt werden, wenn dieser zu werterhaltenden oder wertvermehrenden Aufwendungen auf der Liegenschaft, zur Tilgung von Hypothekarlasten oder, wenn solche Lasten nicht vorhanden sind, zur Ausbezahlung von Erbabfindungen verwendet wird.

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