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Anlage der Entschädigung
(1) Wenn der Entschädigungsbetrag einer Agrargemeinschaft gebührt, so ist er ihr auszuzahlen. Von der Agrargemeinschaft darf dieser Betrag nur zu zweckmäßigen Wirtschaftsmaßnahmen, insbesondere Verbesserungen, ErwerbungEntfallen auf Grund von Grundstücken, Anteilsrechten oder Nutzungsrechten und für die Tilgung von Hypothekarschulden, welche im Zeitpunkt des Anfalles des Entschädigungsbetrages bereits auf den Gemeinschaftsgrundstücken lasteten, verwendet werden. Die Agrarbehörde hat darüber zu wachen, daß der Entschädigungsbetrag nicht anderen Zwecken zugeführt wird.LGBl Nr 14/2002)
Anlage der Entschädigung
(1) Wenn der Entschädigungsbetrag einer Agrargemeinschaft gebührt, so ist er ihr auszuzahlen. Von der Agrargemeinschaft darf dieser Betrag nur zu zweckmäßigen Wirtschaftsmaßnahmen, insbesondere Verbesserungen, ErwerbungEntfallen auf Grund von Grundstücken, Anteilsrechten oder Nutzungsrechten und für die Tilgung von Hypothekarschulden, welche im Zeitpunkt des Anfalles des Entschädigungsbetrages bereits auf den Gemeinschaftsgrundstücken lasteten, verwendet werden. Die Agrarbehörde hat darüber zu wachen, daß der Entschädigungsbetrag nicht anderen Zwecken zugeführt wird.LGBl Nr 14/2002)