§ 6 Sbg. FWV

Salzburger Feuerwehrverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1986 bis 31.12.9999

Dienstgrade

 

§ 6

 

(1) Bei der Freiwilligen Feuerwehr bestehen als Dienstgrade:

a)

Mannschaftsdienstgrade;

b)

Chargen;

c)

Leitende Dienstgrade;

d)

Verwaltungsdienstgrade.

(2) Mannschaftsdienstgrade sind der Probefeuerwehrmann, der Feuerwehrmann, der Oberfeuerwehrmann, der Hauptfeuerwehrmann und der Löschmeister.

(3) Chargen sind der Löschmeister, der Oberlöschmeister und der Hauptlöschmeister.

(4) Leitende Dienstgade sind der Brandmeister, der Oberbrandmeister, der Hauptbrandmeister, der Brandinspektor, der Oberbrandinspektor, der Hauptbrandinspektor und der Abteilungsbrandinspektor.

(5) Verwaltungsdienstgrade sind der Verwalter, der Oberverwalter und der Hauptverwalter.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1986 bis 31.12.9999

Dienstgrade

 

§ 6

 

(1) Bei der Freiwilligen Feuerwehr bestehen als Dienstgrade:

a)

Mannschaftsdienstgrade;

b)

Chargen;

c)

Leitende Dienstgrade;

d)

Verwaltungsdienstgrade.

(2) Mannschaftsdienstgrade sind der Probefeuerwehrmann, der Feuerwehrmann, der Oberfeuerwehrmann, der Hauptfeuerwehrmann und der Löschmeister.

(3) Chargen sind der Löschmeister, der Oberlöschmeister und der Hauptlöschmeister.

(4) Leitende Dienstgade sind der Brandmeister, der Oberbrandmeister, der Hauptbrandmeister, der Brandinspektor, der Oberbrandinspektor, der Hauptbrandinspektor und der Abteilungsbrandinspektor.

(5) Verwaltungsdienstgrade sind der Verwalter, der Oberverwalter und der Hauptverwalter.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten