§ 3 LFBAO 1991 (weggefallen)

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 LArbO 1995 führen und denen gemäß § 18 die Lehrberechtigung zuerkannt ist.Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß Paragraph 5, LArbO 1995 führen und denen gemäß Paragraph 18, die Lehrberechtigung zuerkannt ist.
  2. (2)Absatz 2Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 LArbO 1995, der gemäß § 18 als Lehrbetrieb anerkannt ist.Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Paragraph 5, LArbO 1995, der gemäß Paragraph 18, als Lehrbetrieb anerkannt ist.
  3. (3)Absatz 3Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, für die die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt oder vom Arbeitsmarktservice der Auftrag zur überbetrieblichen Berufsausbildung erteilt worden ist.
  4. (4)Absatz 4Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 2 Abs 2 angeführten LehrberufesLehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Lehrberufes
    1. 1.Ziffer einsbei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
    2. 2.Ziffer 2in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.
  5. (5)Absatz 5Ausbildungen (Kurse, Lehrgänge oder Studien udgl) gelten dann als einschlägig im Sinn dieses Gesetzes, wenn darin auch die im auszubildenden Lehrberuf geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.
§ 3 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsLehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 LArbO 1995 führen und denen gemäß § 18 die Lehrberechtigung zuerkannt ist.Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß Paragraph 5, LArbO 1995 führen und denen gemäß Paragraph 18, die Lehrberechtigung zuerkannt ist.
  2. (2)Absatz 2Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 LArbO 1995, der gemäß § 18 als Lehrbetrieb anerkannt ist.Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Paragraph 5, LArbO 1995, der gemäß Paragraph 18, als Lehrbetrieb anerkannt ist.
  3. (3)Absatz 3Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, für die die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt oder vom Arbeitsmarktservice der Auftrag zur überbetrieblichen Berufsausbildung erteilt worden ist.
  4. (4)Absatz 4Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 2 Abs 2 angeführten LehrberufesLehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Lehrberufes
    1. 1.Ziffer einsbei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
    2. 2.Ziffer 2in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.
  5. (5)Absatz 5Ausbildungen (Kurse, Lehrgänge oder Studien udgl) gelten dann als einschlägig im Sinn dieses Gesetzes, wenn darin auch die im auszubildenden Lehrberuf geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.
§ 3 LFBAO 1991 seit 18.04.2024 weggefallen.

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