(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 LArbO 1995 führen und denen gemäß § 18 die Lehrberechtigung zuerkannt ist.
(2) Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 LArbO 1995, der gemäß § 18 als Lehrbetrieb anerkannt ist.
(3) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, für die die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt oder vom Arbeitsmarktservice der Auftrag zur überbetrieblichen Berufsausbildung erteilt worden ist.
(4) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 2 Abs 2 angeführten Lehrberufes
1. | bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder | |||||||||
2. | in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden. |
(5) Ausbildungen (Kurse, Lehrgänge oder Studien udgl) gelten dann als einschlägig im Sinn dieses Gesetzes, wenn darin auch die im auszubildenden Lehrberuf geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.
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