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Legende:
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3. Abschnitt
Errichtung und Führung der Berufsschulen
Bewilligung für die Errichtung der Berufsschulen
Die Errichtung einer Berufsschule (Berufsschulklasse) bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn die im § 4 vorgesehenenfestgelegten Voraussetzungen gegebenerfüllt sind.
3. Abschnitt
Errichtung und Führung der Berufsschulen
Bewilligung für die Errichtung der Berufsschulen
Die Errichtung einer Berufsschule (Berufsschulklasse) bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn die im § 4 vorgesehenenfestgelegten Voraussetzungen gegebenerfüllt sind.