(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und der Gemeinden, in denen sich der Betriebsstandort der für den in Aussicht genommenen Schulsprengel in Betracht kommenden, der Berufsschulpflicht unterliegenden Persone... mehr lesen...