Dieses Gesetz setzt folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft um:1.Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.Nr. L 41 vom 14. Febr... mehr lesen...
(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffent... mehr lesen...
(1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend zu sein.(2) Werden Do... mehr lesen...
(1) Im Falle von Standardentgelten haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, ha... mehr lesen...
(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten kann an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden.(2) Die Bedingungen gemäß Abs. 1 dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der begehrten Dokumente... mehr lesen...
(1) Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.(2) Öffentliche Stellen haben andere als in Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Abschnittes unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofe... mehr lesen...
(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzus... mehr lesen...
(1) Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das Dokument befindet, zu stellen. Schriftliche Anbringen können der öffentlichen Stelle in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch... mehr lesen...
(1) Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Abs. 2 und Abs. 3, Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, gemäß den §§ 37 bis 40a und §§ 41 und 42 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.(2) Abweichend von Abs. 1... mehr lesen...
Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet:1.Öffentliche Stelle:a)das Land,b)die Gemeinden und die Gemeindeverbände,c)durch Landesgesetz zu regelnde Einrichtungen der Selbstverwaltung,d)Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige juristische Persone... mehr lesen...
(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von1.vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen;2.Forschungsdaten im Sinne dieses Abschnittes.(2) Durch diesen Abschnitt werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokument... mehr lesen...
Ziel dieses Abschnittes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste zu fördern. mehr lesen...
LGBl. 0020-1[CELEX-Nr.: 390L0313]LGBl. 0020-2[CELEX-Nr.: 32003L0004, 32003L0098]LGBl. 0020-3[CELEX-Nr.: 32007L0002]LGBl. 0020-4LGBl. Nr. 58/2015[CELEX-Nr.: 32013L0037]LGBl. Nr. 45/2017LGBl. Nr. 23/2018LGBl. Nr. 45/2019LGBl. Nr. 60/2021Inhaltsverzeichnis § 1InhaltAbschnitt 1Allgemeines Auskunftsre... mehr lesen...
(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:1.Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005... mehr lesen...