Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 25.04.2021

Gesetze 1-1 von 1

13 Paragrafen zu Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG (K-HKG) aktualisiert


§ 28 K-HKG

(1) Wer1.die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 erster Satz, 9 Abs. 1, 4, 5 und 6, 10 Abs. 1 und 5, 11, 14, 19 Abs. 1 erster Satz, 19a Abs. 1, 20 Abs. 1 erster Satz und 29 Abs. 7 übertritt,2.natürliche Vorkommen, die nicht zu Heilvorkommen erklärt wurden, außer für den eigenen... mehr lesen...


§ 24a K-HKG

(1) Binnen sechs Monaten nach der Erklärung eines Gebietes zum heilklimatischen Kurort hat die Gemeinde die Indikationen der Landesregierung bekanntzugeben. Dieser Meldung ist ein Gutachten eines geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4 über die medizinische ... mehr lesen...


§ 24 K-HKG

(1) Zum heilklimatischen Kurort ist ein Gebiet dann zu erklären, wenn in ihm natürliche, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannte und erfahrungsgemäß bewährte klimatische Faktoren vorhanden sind, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Hiezu gehören:1.Reizfaktoren (wie Höhenlage mit ... mehr lesen...


§ 23 K-HKG

(1) Ein Gebiet darf nur dann zum Kurort erklärt werden, wenn in ihm1.erklärte Heilvorkommen oder klimatische Faktoren vorhanden sind;2.die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebe oder Aufbereitungsanlagen vorhanden sind;3.die für die Sicherung des Kurerfolges nötigen allg... mehr lesen...


§ 18a K-HKG

(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt oder Kureinrichtung hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Dabei sind die in der Vereinbarung zur Sicherung der Patientenrechte (Patientencharta), LGBl Nr 49/1999, festgeschriebenen Rechte zu berücksichtigen.(2) Die Kuranstaltsordn... mehr lesen...


§ 17 K-HKG

(1) Der Bewerber hat dem Ansuchen um Betriebsbewilligung folgende Unterlagen anzuschließen:1.maßstabsgerechte Baupläne eines Bausachverständigen;2.Bau- und Betriebsbeschreibungen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und die für die Behandlung, die Unterbringung oder den... mehr lesen...


§ 16 K-HKG

(1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 - zu erteilen, wenn1.im Falle der beabsichtigten Nutzung vona)erklärten Heilvorkommen: die Bewilligung nach § 8 bereits erteilt wurde;b)klimatischen Faktoren: solche Klimafaktoren... mehr lesen...


§ 10 K-HKG

(1) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) von Heilvorkommen haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse durchführen zu lassen.(2) Die Vollanalyse hat bei Heilquellen, wenn im Falle ihrer Nutzung als Heilbad die Zahl der Übernachtungen i... mehr lesen...


§ 9 K-HKG

(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf vom Eigentümer (Nutzungsberechtigten) als Heilprodukt unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften erwerbsmäßig nur auf Grund einer Bewilligung vertrieben oder versendet werden. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig.(2) Die Bewilli... mehr lesen...


§ 8 K-HKG

(1) Die Nutzung eines Heilvorkommens bedarf der Bewilligung. Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung kann vom Eigentümer des Heilvorkommens oder vom Nutzungsberechtigten gestellt werden. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig(2) Die Nutzungsbewilligung ist zu erteilen, we... mehr lesen...


§ 7 K-HKG

(1) Ist die Erklärung zum Heilvorkommen auf Antrag des Eigentümers ergangen, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Heilvorkommens der Landesregierung die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen binnen sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung (Bescheid oder Erkenntnis) ... mehr lesen...


§ 3 K-HKG

(1) Der Eigentümer hat seinem Antrag folgende Unterlagen anzuschließen:1.eine genaue Beschreibung des natürlichen Vorkommens,2.einen Lageplan,3.Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Vorkommens,4.eine Analyse des Vorkommens, die nicht älter als ein Jahr sein darf;5.ein Gutachten eines geei... mehr lesen...


§ 2 K-HKG

(1) Eine Quelle ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 dann zum Heilvorkommen (Heilquelle) zu erklären, wenn1.sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,2.das Quellwasser die in der Anlage 1 angeführte spezifische Beschaffenheit aufweist oder... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.04.21
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