§ 2 K-BJPG

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 2

Anerkennung im Inland abgelegter Prüfungen

 

(1) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Prüfungen sind auf Antrag vom Landesjägermeister (§ 83 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 2000) als Berufsjägerprüfung oder als Jagdaufseherprüfung nach diesem Gesetz anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes gegeben ist und der Prüfungskommission (§§ 5 und 13) überdies ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes nachgewiesen werden.

 

(2) Diplomstudien der Studienrichtung ,Forst- und Holzwirtschaft` sowie das Bakkalaureatsstudium "Forstwirtschaft" sind auf Antrag vom Landesjägermeister als Berufsjägerprüfung oder Jagdaufseherprüfung nach diesem Gesetz anzuerkennen, wenn durch die Vorlage von Prüfungszeugnissen die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes nachgewiesen wird und der Prüfungskommission (§§ 5 und 13) überdies ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes nachgewiesen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 2

Anerkennung im Inland abgelegter Prüfungen

 

(1) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Prüfungen sind auf Antrag vom Landesjägermeister (§ 83 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 2000) als Berufsjägerprüfung oder als Jagdaufseherprüfung nach diesem Gesetz anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes gegeben ist und der Prüfungskommission (§§ 5 und 13) überdies ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes nachgewiesen werden.

 

(2) Diplomstudien der Studienrichtung ,Forst- und Holzwirtschaft` sowie das Bakkalaureatsstudium "Forstwirtschaft" sind auf Antrag vom Landesjägermeister als Berufsjägerprüfung oder Jagdaufseherprüfung nach diesem Gesetz anzuerkennen, wenn durch die Vorlage von Prüfungszeugnissen die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes nachgewiesen wird und der Prüfungskommission (§§ 5 und 13) überdies ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes nachgewiesen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten