Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Aufgaben der Kärntner Jägerschaft
im übertragenen Wirkungsbereich
Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen nicht in deren eigenen Wirkungsbereich (§ 81 Kärntner Jagdgesetz 2000), sondern sind auf Grund der durch dieses Gesetz erfolgten Beleihung zu besorgen. § 91 Abs 3 bis 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 gilt in gleicher Weise.
Aufgaben der Kärntner Jägerschaft
im übertragenen Wirkungsbereich
Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen nicht in deren eigenen Wirkungsbereich (§ 81 Kärntner Jagdgesetz 2000), sondern sind auf Grund der durch dieses Gesetz erfolgten Beleihung zu besorgen. § 91 Abs 3 bis 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 gilt in gleicher Weise.