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(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Landesjägermeisters entscheidet die Landesregierung.
(2) In den Angelegenheiten, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Landesjägermeisters entscheidet die Landesregierung.
(2) In den Angelegenheiten, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.