§ 3b K-BJPG Oberbehörde

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Landesjägermeisters entscheidet die Landesregierung.

(2) In den Angelegenheiten, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.2013

(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Landesjägermeisters entscheidet die Landesregierung.

(2) In den Angelegenheiten, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

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