§ 12 K-BJPG

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

Jagdaufseherprüfung

 

§ 12

Durchführung

 

(1) Die Jagdaufseherprüfung ist bei der bei der Kärntner Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission für Jagdaufseher abzulegen.

 

(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs 2 gelten sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

Jagdaufseherprüfung

 

§ 12

Durchführung

 

(1) Die Jagdaufseherprüfung ist bei der bei der Kärntner Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission für Jagdaufseher abzulegen.

 

(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs 2 gelten sinngemäß.

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