§ 2 K-SG

Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

§ 2

Ausnahmen

 

Einer Sammlungsbewilligung bedürfen nicht:

a)

Sammlungen, die vom Bund, vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband veranstaltet werden;

b)

Sammlungen, die von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;

c)

Sammlungen, die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft unter ihren Angehörigen für kirchliche Zwecke veranstaltet werden;

d)

Sammlungen, die durch Versenden von schriftlichen Aufforderungen - einschließlich elektronischer Post - oder durch Aufrufe auf Plakaten, in der Presse, über Film, Rundfunk oder Internet durchgeführt werden;

e)

Sammlungen, die von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammengeschlossen haben, untereinander veranstaltet werden;

f)

Sammlungen, die von Teilnehmern an einer geschlossenen Veranstaltung untereinander veranstaltet werden;

g)

Sammlungen, die von den Angehörigen eines Betriebes, einer Anstalt oder einer öffentlichen Dienststelle untereinander veranstaltet werden;

h)

Sammlungen, die von den Bewohnern eines Hauses in den Angelegenheiten dieser Personen untereinander veranstaltet werden;

i)

Sammlungen, die in Form des Verkaufes von Festabzeichen u. ä. veranstaltet werden;

j)

Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Zwecke veranstaltet werden, wobei die Parteibezeichnung eindeutig erkennbar sein muß;

k)

Sammlungen, die vom Verein "Österreichisches Schwarzes Kreuz" zur Betreuung von Kriegsgräbern durchgeführt werden;

I) Sammlungen, die von der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1 Rotkreuzschutzgesetz, BGBl. Nr 196/1962) durchgeführt werden;

m)

Sammlungen, die von einer freiwilligen Feuerwehr für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen durchgeführt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1983 bis 31.12.9999

§ 2

Ausnahmen

 

Einer Sammlungsbewilligung bedürfen nicht:

a)

Sammlungen, die vom Bund, vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband veranstaltet werden;

b)

Sammlungen, die von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;

c)

Sammlungen, die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft unter ihren Angehörigen für kirchliche Zwecke veranstaltet werden;

d)

Sammlungen, die durch Versenden von schriftlichen Aufforderungen - einschließlich elektronischer Post - oder durch Aufrufe auf Plakaten, in der Presse, über Film, Rundfunk oder Internet durchgeführt werden;

e)

Sammlungen, die von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammengeschlossen haben, untereinander veranstaltet werden;

f)

Sammlungen, die von Teilnehmern an einer geschlossenen Veranstaltung untereinander veranstaltet werden;

g)

Sammlungen, die von den Angehörigen eines Betriebes, einer Anstalt oder einer öffentlichen Dienststelle untereinander veranstaltet werden;

h)

Sammlungen, die von den Bewohnern eines Hauses in den Angelegenheiten dieser Personen untereinander veranstaltet werden;

i)

Sammlungen, die in Form des Verkaufes von Festabzeichen u. ä. veranstaltet werden;

j)

Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Zwecke veranstaltet werden, wobei die Parteibezeichnung eindeutig erkennbar sein muß;

k)

Sammlungen, die vom Verein "Österreichisches Schwarzes Kreuz" zur Betreuung von Kriegsgräbern durchgeführt werden;

I) Sammlungen, die von der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1 Rotkreuzschutzgesetz, BGBl. Nr 196/1962) durchgeführt werden;

m)

Sammlungen, die von einer freiwilligen Feuerwehr für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen durchgeführt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten