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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ganzen Tierkörpern sowie für die Festlegung von Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben (Wiener Tiermaterialienverordnung)
Änderung
LGBl. Nr. 36/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, wird verordnet:
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ganzen Tierkörpern sowie für die Festlegung von Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben (Wiener Tiermaterialienverordnung)
Änderung
LGBl. Nr. 36/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, wird verordnet: