(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde in einer besonderen Niederschrift das Wahlergebnis zu verzeichnen, wobei die im Wege der Briefwahl eingelangten Stimmen gesondert auszuweisen sind. Diese hat zu enthalten:a)die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültige... mehr lesen...
(1) Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden übermittelten Wahlakten die nach § 72 getroffenen Feststellungen und berichtigt allfällige Irrtümer. Weiters hat die Landeswahlbehörde die Auszählung der im Wege der Briefwahl eingelangten Stimmen vorzunehmen, wobe... mehr lesen...
(1) Für die Wähler sind gleiche (nicht verschiedenfarbige) und undurchsichtige Wahlkuverte zu verwenden.(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverten ist verboten. mehr lesen...
(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei (Wählergruppe), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde spätestens am achten Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertrete... mehr lesen...
(1) Wahlwerbende Parteien (Wählergruppen) haben spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr ihre Wahlvorschläge der Landeswahlbehörde vorzulegen. Gleichzeitig muss im Fall einer juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheit ein zu ihrer Vertretung nach außen berufener Vertreter... mehr lesen...
Wählbar als Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind–alle wahlberechtigten physischen Personen (§ 41), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sind, vom Wahlrecht zum National... mehr lesen...
(1) Die Wahlberechtigten sind auf Grund des Mitgliederverzeichnisses (§ 3a) im Wählerverzeichnis einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, in dem sein Hauptwohnsitz (Sitz) gelegen ist. Wahlberechtigte, deren Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Land... mehr lesen...
(1) Wahlberechtigt für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind:1.alle kammerzugehörigen physischen Personen unabhängig von der Staatsbürgerschaft, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;2.Pens... mehr lesen...
Hat eine wahlwerbende Partei (Wählergruppe) gemäß § 31 Abs. 5 oder 6 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde einen Vertreter als ihre Vertrauensperson zu ... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Wahlperiode, falls jedoch die Wahl wegen Gesetzwidrigkeit für ungültig erklärt wurde, innerhalb von vier Wochen nach der Ungültigkeitserklärung durch Ve... mehr lesen...
(1) Die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) werden alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlassen:a)Die Bei... mehr lesen...
(1) Durch die schriftliche Erklärung an den Präsidenten, das Mandat zurückzulegen, scheidet ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer aus.(2) Ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wi... mehr lesen...
(1) Der Kontrollausschuss hat die gesamte Gebarung der Landwirtschaftskammer zu überwachen und der Vollversammlung hierüber zu berichten. Er hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird sowie ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Der Kont... mehr lesen...
(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besteht aus 23 Mitgliedern. Von diesen werden 20 Mitglieder von den zur Landwirtschaftskammer für Wien Wahlberechtigten (§ 41) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Drei Mitglieder und ebenso viele Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung ... mehr lesen...
(1) Der persönliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer erstreckt sich auf folgende physische und juristische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personenmehrheiten (Kammerzugehörige):a)Die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf ... mehr lesen...
(1) Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin bzw. der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer von dem Grundbesitz, von dem Abwässer in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden (§ 11 Abs. 1) haftet neben dem Gebührenschuldner bzw. neben der Gebührenschuldnerin für alle dafür festgese... mehr lesen...
(1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festges... mehr lesen...
(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.(2) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 2 ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerina.)grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundei... mehr lesen...
(1) Über Antrag ist die Abwassergebühr für nach § 12 Abs. 1 und 3 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) herabzusetzen, wenn der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwasserme... mehr lesen...
(1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten1.die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz – WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und2.bei Eigenwasserversorgung die über einen von der Stadt Wien beigestellten ... mehr lesen...
(1) Den Organen des Magistrates ist zur Überprüfung der Kanalanlagen und Messeinrichtungen und zur Vornahme von Arbeiten an diesen sowie zur Vornahme von Abwasseruntersuchungen der Zutritt stets zu gestatten.(2) Putzschächte und alle sonstigen Putzgelegenheiten dürfen nicht verstellt werden und s... mehr lesen...
(1) Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Abscheidern aller Art durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.(2) Räumungen sind entsprechend dem Anfall der abzuscheidenden Stoffe und dem Leistung... mehr lesen...