§ 17 WVAbstG Anordnung der Volksabstimmung

Wiener Volksabstimmungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Nach einem Beschluß des Landestages gemäß § 131 c Abs. 1 WStV obliegt die Ausschreibung der Volksabstimmung der Landesregierung. § 112 b Abs. 2 und § 112 f Abs. 1 WStV gelten sinngemäß.

(2) Die Ausschreibung, die im Landesgesetzblatt für Wien kundzumachen ist, hat zu enthalten:

a)

den Hinweis auf den Beschluß des Wiener Landtages, einen bestimmten Gesetzesbeschluß einer Volksabstimmung zu unterziehen sowie den vollen Wortlaut dieses Gesetzesbeschlusses,

b)

den Hinweis, daß die zum Wiener Landtag wahlberechtigten Gemeindemitglieder bei dieser Volksabstimmung entscheiden werden, ob der vom Landtag gefaßte Gesetzesbeschluß in Kraft zu treten hat oder als abgelehnt zu gelten haben wird und

c)

den Tag der Abstimmung sowie den Stichtag, der zeitlich nicht vor dem Tag der Herausgabe des Landesgesetzblattes festzusetzen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Nach einem Beschluß des Landestages gemäß § 131 c Abs. 1 WStV obliegt die Ausschreibung der Volksabstimmung der Landesregierung. § 112 b Abs. 2 und § 112 f Abs. 1 WStV gelten sinngemäß.

(2) Die Ausschreibung, die im Landesgesetzblatt für Wien kundzumachen ist, hat zu enthalten:

a)

den Hinweis auf den Beschluß des Wiener Landtages, einen bestimmten Gesetzesbeschluß einer Volksabstimmung zu unterziehen sowie den vollen Wortlaut dieses Gesetzesbeschlusses,

b)

den Hinweis, daß die zum Wiener Landtag wahlberechtigten Gemeindemitglieder bei dieser Volksabstimmung entscheiden werden, ob der vom Landtag gefaßte Gesetzesbeschluß in Kraft zu treten hat oder als abgelehnt zu gelten haben wird und

c)

den Tag der Abstimmung sowie den Stichtag, der zeitlich nicht vor dem Tag der Herausgabe des Landesgesetzblattes festzusetzen ist.

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