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Soweit in den §§ 16 bis 19 nichts anderes bestimmt ist, finden auch für Volksabstimmungen auf Grund des Zweiten Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 erster Satz und der §§ 3 bis 14 sinngemäß Anwendung.
Soweit in den §§ 16 bis 19 nichts anderes bestimmt ist, finden auch für Volksabstimmungen auf Grund des Zweiten Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 erster Satz und der §§ 3 bis 14 sinngemäß Anwendung.