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(1) Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe.
(2) Die Bestimmungen des § 102 Abs. 1 und 2 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe.
(2) Die Bestimmungen des § 102 Abs. 1 und 2 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.