§ 6 K-NbschG Widerruf

Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1986 bis 31.12.9999

Die Dienstbehörde hat eine Feststellung nach § 4 Abs. 1 zu widerrufen oder die weitere Ausübung zu untersagen, wenn nachträglich Versagungsgründe nach § 3 Abs. 1 eintreten und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Auflagen nicht beseitigt werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1986 bis 31.12.9999

Die Dienstbehörde hat eine Feststellung nach § 4 Abs. 1 zu widerrufen oder die weitere Ausübung zu untersagen, wenn nachträglich Versagungsgründe nach § 3 Abs. 1 eintreten und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Auflagen nicht beseitigt werden können.

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