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(1) Die Verweigerung der Ablegung des Gelöbnisses gemäß § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes hat den Verlust der Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kollegium des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien zur FolgeNr. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch ein Mitglied (Ersatzmitglied), das dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien nicht kraft seiner amtlichen Funktion als Bediensteter einer Gebietskörperschaft angehört, hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) auszusprechen18/2019 vom 16. April 2019
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(1) Die Verweigerung der Ablegung des Gelöbnisses gemäß § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes hat den Verlust der Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kollegium des Stadtschulratesentfällt; LGBl. für Wien zur FolgeNr. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch ein Mitglied (Ersatzmitglied), das dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien nicht kraft seiner amtlichen Funktion als Bediensteter einer Gebietskörperschaft angehört, hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) auszusprechen18/2019 vom 16. April 2019
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