(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.(2) Soweit in diesem Gesetz auf das E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Fas... mehr lesen...
(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Einschreitera)gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oderb)elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestä... mehr lesen...
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Einheitlicher Ansprechpartner für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie für Angelegenheiten eingerichtet, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen vom Einheitlichen Ansprechpartner zu besorgen sind.(2) Im Verwaltungsverfahren können schriftliche ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.2020 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2024 § 0 gültig von 25.02.1993 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2020 ... mehr lesen...