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(2) Für Vizebürgermeister gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß dem ersten Gemeinderat die einmalige Zuwendung in der Höhe eines Drittels und einem weiteren Vizebürgermeister eine solche in der Höhe eines Viertels der einmaligen Zuwendung zukommt, die einem Bürgermeister gebührt. Dabei ist der darin verwiesene § 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der vor dem Gesetz LGBl Nr 1/2001§ 4 GemEntschG geltenden Fassung anzuwendenseit 01.01.2007 weggefallen.
(2) Für Vizebürgermeister gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß dem ersten Gemeinderat die einmalige Zuwendung in der Höhe eines Drittels und einem weiteren Vizebürgermeister eine solche in der Höhe eines Viertels der einmaligen Zuwendung zukommt, die einem Bürgermeister gebührt. Dabei ist der darin verwiesene § 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der vor dem Gesetz LGBl Nr 1/2001§ 4 GemEntschG geltenden Fassung anzuwendenseit 01.01.2007 weggefallen.