(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Pensionsbeitrag und die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 weiterhin anzuwenden. Für den Erwerb eines Anspruches auf Ru... mehr lesen...