§ 2 K-EVG § 2

K-EVG - Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Übersteigt die Forderung bzw. Teilforderung des Landes den Betrag von 36.330 Euro, so bedarf gemäß Art. 64 K-LVG der Anspruchsverzicht der Zustimmung oder der Ermächtigung des Landtages.

In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
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