Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Übersteigt die Forderung bzw. Teilforderung des Landes den Betrag von 36.330 Euro, so bedarf gemäß Art. 64 K-LVG der Anspruchsverzicht der Zustimmung oder der Ermächtigung des Landtages.
In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
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