§ 4 Oö. GDZV

Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

§ 4

Besondere Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe C (Fachdienst) und

für die Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)

 

Als Beamter der Verwendungsgruppe C oder D darf ernannt werden, wer die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat. Für die Ernennung im Dienstzweig Fachdienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (C/2) der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" tritt an die Stelle der im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehenen Dienstprüfung die Heimleiterausbildung nach der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

§ 4

Besondere Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe C (Fachdienst) und

für die Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)

 

Als Beamter der Verwendungsgruppe C oder D darf ernannt werden, wer die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat. Für die Ernennung im Dienstzweig Fachdienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (C/2) der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" tritt an die Stelle der im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehenen Dienstprüfung die Heimleiterausbildung nach der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung.

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