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Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe C (Fachdienst) und
für die Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)
Als Beamter der Verwendungsgruppe C oder D darf ernannt werden, wer die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat. Für die Ernennung im Dienstzweig Fachdienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (C/2) der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" tritt an die Stelle der im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehenen Dienstprüfung die Heimleiterausbildung nach der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung.
Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe C (Fachdienst) und
für die Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)
Als Beamter der Verwendungsgruppe C oder D darf ernannt werden, wer die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat. Für die Ernennung im Dienstzweig Fachdienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (C/2) der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" tritt an die Stelle der im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehenen Dienstprüfung die Heimleiterausbildung nach der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung.