§ 7 Oö. GDZV

Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

§ 7

Besondere Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe W 2

(Grundstufe; zugeteilte Wachebeamte)

 

Als Wachebeamter der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 darf ernannt werden, wer

1.

die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 2) erfolgreich abgelegt hat oder

2.

die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 3) erfolgreich abgelegt hat und eine sechsjährige Dienstzeit als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 3 aufweist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

§ 7

Besondere Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe W 2

(Grundstufe; zugeteilte Wachebeamte)

 

Als Wachebeamter der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 darf ernannt werden, wer

1.

die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 2) erfolgreich abgelegt hat oder

2.

die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 3) erfolgreich abgelegt hat und eine sechsjährige Dienstzeit als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 3 aufweist.

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