§ 27 Oö. BBRG

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

§ 27

Niederschriften

 

(1) Jede Wahlbehörde hat ihre Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden.

 

(2) Werden mehrere Bürgerrechte am selben Tag durchgeführt, so ist für jede Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und jede Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung eine eigene Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften haben jeweils zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Bürgerrechts, des Befragungs- oder Abstimmungstages und der Wahlbehörde;

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen und Befragungs- oder Abstimmungszeugen;

3.

die Feststellungen gemäß § 26 Abs. 2.

 

(3) Die Niederschriften der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörden haben weiters zu enthalten:

1.

Zeit und Ort der Befragung oder Abstimmung (Wahlkreis, politischer Bezirk und Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal);

2.

die Namen der Stimmberechtigten, die mit Stimmkarten ihre Stimme abgegeben haben;

3.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Abstimmungswilligen zur Stimmabgabe;

4.

die allfälligen Entscheidungen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, wobei auch die Entscheidungsgründe anzuführen sind;

5.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Befragung oder Abstimmung gefasst wurden.

 

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Befragungs- oder Abstimmungshandlung beendet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

§ 27

Niederschriften

 

(1) Jede Wahlbehörde hat ihre Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden.

 

(2) Werden mehrere Bürgerrechte am selben Tag durchgeführt, so ist für jede Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und jede Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung eine eigene Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften haben jeweils zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Bürgerrechts, des Befragungs- oder Abstimmungstages und der Wahlbehörde;

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen und Befragungs- oder Abstimmungszeugen;

3.

die Feststellungen gemäß § 26 Abs. 2.

 

(3) Die Niederschriften der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörden haben weiters zu enthalten:

1.

Zeit und Ort der Befragung oder Abstimmung (Wahlkreis, politischer Bezirk und Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal);

2.

die Namen der Stimmberechtigten, die mit Stimmkarten ihre Stimme abgegeben haben;

3.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Abstimmungswilligen zur Stimmabgabe;

4.

die allfälligen Entscheidungen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, wobei auch die Entscheidungsgründe anzuführen sind;

5.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Befragung oder Abstimmung gefasst wurden.

 

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Befragungs- oder Abstimmungshandlung beendet.

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