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Akten und Übermittlung
(1) Folgende Unterlagen bilden den Befragungs- oder Abstimmungsakt der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörde:
1. | die Stimmlisten; | |||||||||
2. | die Stimmkarten, die von Stimmberechtigten der Wahlbehörde vorgelegt wurden; | |||||||||
3. | die Empfangsbestätigung über ausgefolgte amtliche Stimmzettel; | |||||||||
4. | die gültigen Stimmzettel, die gesondert nach auf "Ja" und "Nein" lautende Stimmzettel (Anm: Richtig: lautenden Stimmzetteln) in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; | |||||||||
5. | die ungültigen Stimmzettel, die in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; | |||||||||
6. | die nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; | |||||||||
7. | die Niederschriften der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörden gemäß § 27. |
(2) Der Befragungs- oder Abstimmungsakt ist der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.
(3) Jede Bezirkswahlbehörde hat der Landeswahlbehörde eine Ausfertigung ihrer Niederschrift samt den Unterlagen über die Zusammenrechnung der Gemeindeergebnisse zu übermitteln.
Akten und Übermittlung
(1) Folgende Unterlagen bilden den Befragungs- oder Abstimmungsakt der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörde:
1. | die Stimmlisten; | |||||||||
2. | die Stimmkarten, die von Stimmberechtigten der Wahlbehörde vorgelegt wurden; | |||||||||
3. | die Empfangsbestätigung über ausgefolgte amtliche Stimmzettel; | |||||||||
4. | die gültigen Stimmzettel, die gesondert nach auf "Ja" und "Nein" lautende Stimmzettel (Anm: Richtig: lautenden Stimmzetteln) in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; | |||||||||
5. | die ungültigen Stimmzettel, die in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; | |||||||||
6. | die nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; | |||||||||
7. | die Niederschriften der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörden gemäß § 27. |
(2) Der Befragungs- oder Abstimmungsakt ist der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.
(3) Jede Bezirkswahlbehörde hat der Landeswahlbehörde eine Ausfertigung ihrer Niederschrift samt den Unterlagen über die Zusammenrechnung der Gemeindeergebnisse zu übermitteln.