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Legende:
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Ergebnis
(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Niederschriften der Bezirkswahlbehörden und deren Unterlagen nach Prüfung der rechnerischen Richtigkeit und allfälliger Korrektur innerhalb einer Woche das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Oö. Landesregierung zu verlautbaren.
Ergebnis
(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Niederschriften der Bezirkswahlbehörden und deren Unterlagen nach Prüfung der rechnerischen Richtigkeit und allfälliger Korrektur innerhalb einer Woche das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Oö. Landesregierung zu verlautbaren.