Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 04.04.2020

Gesetze 1-1 von 1

4 Paragrafen zu Kärntner Gasgesetz - K-GG (K-GG) aktualisiert


§ 7 K-GG

(1) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage - ausgenommen Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind - darf erst in Betrieb genommen werden und nur dann mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund vorliegt, nach dem die Anlage diesem Gesetz und den auf seiner Gr... mehr lesen...


§ 5 K-GG

(1) Einer Bewilligung bedarfa)die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung brennbarer Gase, wenn der gesamte Heizwert der pro Stunde erzeugten Gasmenge 230.000 kJ überschreitet;b)die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase, wenn mehr al... mehr lesen...


§ 3 K-GG

(1) Gasanlagen sind nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, daß sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.(2) Gasanlagen gelten als vorschriftsmäßig verwendet im Sinne... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.04.20
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